Vertragsbedingungen HighPots für Erstellung von Software

« HPTF ES » | Stand März 2022

Ergänzung zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), siehe Texte « HPTF AV » sowie zu unseren Vertragsbedingungen zur Erfüllung von Dienstleistungen « HPTF DL ».

    • Dieses Dokument ist verbindlich für alle Kunden
    • Bitte lassen Sie dieses Dokument von folgenden Abteilungen/Bereiche/Business Units prüfen: Beschaffung/Einkauf/Recht.
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen (Kunde) und der HighPots GmbH (kurz "HighPots" oder "HPTF (HighPots ThinkFab") sowie aller Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Gesellschafter der HighPots GmbH. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle von HighPots erstellten Angebote, in denen die HighPots seinen Kunden Hardware, Software, Dienstleistungen, Werkleistungen oder sonstige Sachen, Rechte oder Leistungen zur Verfügung stellt, auch wenn bei späteren Verträgen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erwähnt werden. HighPots ist zur Eingehung von Geschäftsbeziehungen mit Kunden nur auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. HighPots und der Kunde werden gegebenenfalls zusammengefasst als „Vertragspartner" bezeichnet.

Vertraulichkeit: Der Inhalt dieses Dokuments ist Eigentum der HighPots GmbH. Er darf ohne schriftliche Genehmigung der HighPots GmbH oder Ihrer Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Gesellschafter weder ganz noch teilweise dupliziert, an Dritte weitergegeben oder anderweitig veröffentlicht werden.

1. Vertragsgegenstand

1)

HighPots erstellt gemäß der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (siehe 2.2) Software für den Kunden.

2)

Das dem Kunden von HighPots zu überlassende Vervielfältigungsstück der Software beinhaltet nur den Objektcode.

3)

Die Software wird einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) übergeben. Die Bedienungsanleitung ist in der Sprache der Benutzeroberfläche der Software abgefasst, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gibt es keine Benutzeroberfläche (Backend Software), so ist die Sprache der Dokumentation Englisch.  Die Lieferung oder Erstellung einer weitergehenden Dokumentation bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung, insbesondere des Inhalts und Umfangs.

4)

HighPots wird die Software samt Bedienungsanleitung (zusammen: Leistungsgegenstände) nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung erstellen.

5)

Analyse-, Planungs-, Beratungs- und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und von HighPots nicht geschuldet.

2. Zusammenarbeit der Vertragspartner

1)

Der Kunde teilt seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software der HighPots vollständig und detailliert mit und übergibt HighPots rechtzeitig alle für die Erstellung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten.

2)

Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß 3.

HighPots erbringt Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen auch im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrages (siehe auch 1.5). 

3)

HighPots hat den vom Kunden als Ansprechpartner (Ziffer 2.1 der HPTF AV) benannten Projektleiter einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind schriftlich festzuhalten.

4)

Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung bei ihm besteht nicht.

5)

Die Mitwirkungspflichten für Kunden/Auftraggeber sind zu beachten (« HPTF MP »).

3. Verfahren für Leistungsänderungen

Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung (siehe 2.2) und Leistungserbringung vorschlagen. Dafür ist folgendes Verfahren vereinbart:

1)

HighPots wird einen Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.

2)

Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird HighPots dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

3)

Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird HighPots dem Kunden entweder

  1. mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für HighPots nicht durchführbar ist oder
  2. ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten.

Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung. 

4)

Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form erklären.

5)

HighPots und Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung, oder – soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird- bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.

6)

Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. HighPots kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit HighPots seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

7)

Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung der HighPots schriftlich oder in Textform auf einem Formular der HighPots dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der Leistungsbeschreibung ist schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form zu vereinbaren.

8)

Für Änderungsvorschläge der HighPots gelten die Ziffern 3.2 bis 3.7 entsprechend.

9)

Änderungsvorschläge sind an den Projektleiter (2.3) des Vertragspartners zu richten.

4. Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung

1)

HighPots räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, die Leistungsgegenstände für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck in seinem Unternehmen auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an den von HighPots übergebenen Leistungen kann durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden. 

2)

Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei HighPots.

3)

HighPots ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4)

HighPots kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung (siehe auch 5.8) verstößt. HighPots hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann HighPots den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat HighPots die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

5. Pflichten des Kunden/Auftraggebers

1)

Der Kunde sorgt dafür, dass fachkundiges Personal projektbegleitend für die Unterstützung der HPTF und ab Übergabe für die Beschaffenheitsprüfung (7.1) und den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

2)

Der Kunde wird auf Anforderung der HighPots geeignete Testfälle und -daten für die Beschaffenheitsprüfung in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen. Unterlässt der Kunde die Übergabe solcher Testfälle und -daten, kann HighPots selbst geeignete Testfälle gegen zusätzliche Vergütung auswählen und erstellen.

3)

Der Kunde ist verpflichtet, eine dafür bereit gestellte Software nach Mitteilung der Bereitstellung herunterzuladen.

4)

Der Kunde hat Mängel insbesondere gemäß Ziffer 2.3 der HPTF AV zu melden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren der HighPots verwendet.

5)

Der Kunde hat HighPots soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere einen Remotezugang auf das Kundensystem zu ermöglichen und sonstiges Analysematerial zur Verfügung zu stellen.

6)

Der Kunde wird HighPots unverzüglich über Änderungen der Einsatzbedingungen nach der Übergabe unterrichten.

7)

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle der HighPots übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust anhand von Datenträgern rekonstruiert werden können.

8)

Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Software zu dekompilieren, außer er ist dazu berechtigt. Der Kunde wird HighPots unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.

6. Übergabe und Gefahrübergang

1)

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann HighPots dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt HighPots dem Kunden die Bereitstellung mit.

2)

Soweit die Leistungsgegenstände elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Eingang bei dem von HighPots mit dem Weiterversand beauftragten Teledienstanbieter auf den Kunden über.

7. Beschaffenheitsprüfung und Mangelansprüche des Kunden/Auftraggebers

1)

Der Kunde wird alle übergebenen Leistungsgegenstände, insbesondere Software oder als Teillieferung vereinbarte lauffähige Teile der Software unverzüglich – in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung).

Der Kunde wird dazu für Software praxisgerecht geeignete Testfälle und -daten einsetzen. HighPots kann sich mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen sowie die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen.

2)

Der Kunde wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitteilen (5.4).

3)

Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).

4)

HighPots gewährleistet, dass die Leistungsgegenstände bei vertragsgemäßem Einsatz der vertragsgemäßen Beschaffenheit entsprechen. Für Sachmängel gilt insbesondere Ziffer 4 der HPTF AV. Für Rechtsmängel gilt insbesondere Ziffer 5 der HPTF AV.

5)

Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gelten insbesondere 5.4, 7.2 und 7.3.

6)

Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl der HighPots entweder Nachbesserung oder die Erstellung eines neuen Leistungsgegenstandes. Die Interessen des Kunden werden bei einer Wahl angemessen berücksichtigt.

7)

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder – im Rahmen von Ziffer 6 der HPTF AV – Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens- und Aufwendungsersatz der HPTF Ziffer 3.4 der HPTF AV. Für Schadens- oder Aufwendungsersatz gilt insbesondere Ziffer 6 der HPTF AV. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangel-ansprüche innerhalb einer an-gemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen.